Änderung Artikel 46d Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2013

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Artikel 46d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 46d n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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Artikel 46d (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 46d Rechtswahl


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(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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