Änderung Artikel 3a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.08.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 3a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, alle Änderungen durch Artikel 15 IntErbRVGEG am 17. August 2015 und Änderungshistorie des EGBGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
Artikel 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut


(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit Verweisungen im Dritten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed