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Änderung Artikel 239 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.08.2015

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Artikel 239 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
Artikel 239 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 239 Länderöffnungsklausel


(Text alte Fassung)

Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist.

(Text neue Fassung)

Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) nur vor einem Notar abzugeben ist.

(heute geltende Fassung)