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Änderung Artikel 252 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.07.2018

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Artikel 252 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
Artikel 252 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 252 (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 252 Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Kundengeldabsicherers


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gemäß dem in Anlage 18 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Reisenden zutreffend ausgefüllt in Textform zu übermitteln. 2 Von dem Muster darf in Format und Schriftgröße abgewichen werden. 3 Auf dem Sicherungsschein darf die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers oder seines Beauftragten abgedruckt werden. 4 Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein deutlich hiervon abheben.

(2) 1 Bei Pauschalreisen ist der Sicherungsschein der Bestätigung oder der Abschrift des Vertrags anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. 2 Der Sicherungsschein kann auch elektronisch mit der Bestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden werden. 3 Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nach Artikel 250 § 8 Absatz 1 über den Umstand eines weiteren Vertragsschlusses unterrichtet worden ist.

(3) Bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der Vermittler verbundener Reiseleistungen nach § 651w Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Umstand eines weiteren Vertragsschlusses unterrichtet worden ist.

(4) Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden übermittelt.

(5) Der Kundengeldabsicherer (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)