(2) Soweit in dem
Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.
Gesetz im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.