interne VerweiseAnlage 7 EGBGB (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (vom 28.05.2022) ... so sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen ...
Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe c der Anlage 1 zu Artikel
246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
b) Ist Vertragsgegenstand ... Fernwärme,
so können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
d) Ist Vertragsgegenstand die ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Anhang VerbrRRLUG zu Artikel 2 Nummer 7 ... 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei ... sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe a bis c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben. b) Ist Vertragsgegenstand die ... Fernwärme, sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben. c) Ist Vertragsgegenstand die ...
Anhang VerbrRRLUG zu Artikel 2 Nummer 11 ... sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben. Diese können durch die ... durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden. b) Ist ... können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden. d) Ist ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Anlage 2 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 7) ... sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben. Diese können durch die ... durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden. b) Ist ... können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden. d) Ist ...
Anlage 3 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 8) ... sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben. Diese können durch die ... durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden. b) Ist ... können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden. d) Ist ...
Anlage 4 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 9) ... sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben. Diese können durch die ... durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis Buchstabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden. b) Ist ... können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden. d) Ist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011) ... der Widerrufs- und der Rückgabebelehrungen nach den Mustern gemäß den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des ... 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz ... 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung ...
Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 2 VerbrRRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform ... oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" ersetzt. 7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt. ... 7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
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