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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche am 01.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2020 durch Artikel 5 des COVFAbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGBGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    Erstes Kapitel Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
       Artikel 1
       Artikel 2
    Zweites Kapitel Internationales Privatrecht
       Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
          Artikel 3 Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
          Artikel 3a (aufgehoben)
          Artikel 4 Verweisung
          Artikel 5 Personalstatut
          Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)
       Zweiter Abschnitt Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
          Artikel 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
          Artikel 8 Gewillkürte Stellvertretung
          Artikel 9 Todeserklärung
          Artikel 10 Name
          Artikel 11 Form von Rechtsgeschäften
          Artikel 12 Schutz des anderen Vertragsteils
       Dritter Abschnitt Familienrecht
          Artikel 13 Eheschließung
          Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
          Artikel 15 (aufgehoben)
          Artikel 16 (aufgehoben)
          Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung
          Artikel 17a Ehewohnung
          Artikel 17b Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe
          Artikel 18 (aufgehoben)
          Artikel 19 Abstammung
          Artikel 20 Anfechtung der Abstammung
          Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
          Artikel 22 Annahme als Kind
          Artikel 23 Zustimmung
          Artikel 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
       Vierter Abschnitt Erbrecht
          Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
          Artikel 26 Form von Verfügungen von Todes wegen
       Fünfter Abschnitt Außervertragliche Schuldverhältnisse
          Artikel 27 (aufgehoben)
          Artikel 28 (aufgehoben)
          Artikel 29 (aufgehoben)
          Artikel 29a (aufgehoben)
          Artikel 30 (aufgehoben)
          Artikel 31 (aufgehoben)
          Artikel 32 (aufgehoben)
          Artikel 33 (aufgehoben)
          Artikel 34 (aufgehoben)
          Artikel 35 (aufgehoben)
          Artikel 36 (aufgehoben)
          Artikel 37 (aufgehoben)
          Artikel 38 Ungerechtfertigte Bereicherung
          Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag
          Artikel 40 Unerlaubte Handlung
          Artikel 41 Wesentlich engere Verbindung
          Artikel 42 Rechtswahl
       Sechster Abschnitt Sachenrecht
          Artikel 43 Rechte an einer Sache
          Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
          Artikel 45 Transportmittel
          Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung
       Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
          Erster Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
             Artikel 46a Umweltschädigungen
          Zweiter Unterabschnitt Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz
             Artikel 46b Verbraucherschutz für besondere Gebiete
             Artikel 46c Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
          Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
             Artikel 46d Pflichtversicherungsverträge
          Vierter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
             Artikel 46e Rechtswahl
    Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
       Artikel 47 Vor- und Familiennamen
       Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
       Artikel 49
Zweiter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
    Artikel 50
    Artikel 51
    Artikel 52
    Artikel 53
    Artikel 53a
    Artikel 54
Dritter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
    Artikel 55
    Artikel 56
    Artikel 57 und 58
    Artikel 59
    Artikel 60
    Artikel 61
    Artikel 62
    Artikel 63
    Artikel 64
    Artikel 65
    Artikel 66
    Artikel 67
    Artikel 68
    Artikel 69
    Artikel 70 bis 72
    Artikel 73
    Artikel 74
    Artikel 75
    Artikel 76
    Artikel 77
    Artikel 78
    Artikel 79
    Artikel 80
    Artikel 81
    Artikel 82
    Artikel 83
    Artikel 84
    Artikel 85
    Artikel 86
    Artikel 87
    Artikel 88
    Artikel 89
    Artikel 90
    Artikel 91
    Artikel 92
    Artikel 93
    Artikel 94
    Artikel 95
    Artikel 96
    Artikel 97
    Artikel 98
    Artikel 99
    Artikel 100
    Artikel 101
    Artikel 102
    Artikel 103
    Artikel 104
    Artikel 105
    Artikel 106
    Artikel 107
    Artikel 108
    Artikel 109
    Artikel 110
    Artikel 111
    Artikel 112
    Artikel 113
    Artikel 114
    Artikel 115
    Artikel 116
    Artikel 117
    Artikel 118
    Artikel 119
    Artikel 120
    Artikel 121
    Artikel 122
    Artikel 123
    Artikel 124
    Artikel 125
    Artikel 126
    Artikel 127
    Artikel 128
    Artikel 129
    Artikel 130
    Artikel 131
    Artikel 132
    Artikel 133
    Artikel 134 bis 136
    Artikel 137
    Artikel 138
    Artikel 139
    Artikel 140
    Artikel 141 und 142
    Artikel 143
    Artikel 144
    Artikel 145 und 146
    Artikel 147
    Artikel 148
    Artikel 149 bis 151
    Artikel 152
Vierter Teil Übergangsvorschriften
    Artikel 153 bis 156
    Artikel 157
    Artikel 158 bis 162
    Artikel 163
    Artikel 164
    Artikel 165
    Artikel 166
    Artikel 167
    Artikel 168
    Artikel 169
    Artikel 170
    Artikel 171
    Artikel 172
    Artikel 173
    Artikel 174
    Artikel 175
    Artikel 176
    Artikel 177
    Artikel 178
    Artikel 179
    Artikel 180
    Artikel 181
    Artikel 182
    Artikel 183
    Artikel 184
    Artikel 185
    Artikel 186
    Artikel 187
    Artikel 188
    Artikel 189
    Artikel 190
    Artikel 191
    Artikel 192
    Artikel 193
    Artikel 194
    Artikel 195
    Artikel 196
    Artikel 197
    Artikel 198
    Artikel 199
    Artikel 200
    Artikel 201
    Artikel 202
    Artikel 203
    Artikel 204 bis 206
    Artikel 207
    Artikel 208
    Artikel 209
    Artikel 210
    Artikel 211
    Artikel 212
    Artikel 213
    Artikel 214
    Artikel 215
    Artikel 216
    Artikel 217
    Artikel 218
Fünfter Teil Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
    Artikel 219 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
    Artikel 220 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
    Artikel 221 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990 zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
    Artikel 222 Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993
    Artikel 223 Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997
    Artikel 223a Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Artikel 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
    Artikel 225 Überleitungsvorschrift zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
    Artikel 226 Überleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
    Artikel 227 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997
    Artikel 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz
    Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften
Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    Artikel 230 Inkrafttreten
    Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Artikel 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
    Artikel 233 Drittes Buch. Sachenrecht
    Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht
    Artikel 235 Fünftes Buch. Erbrecht
    Artikel 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht
    Artikel 237 Bestandsschutz, Ausschlußfrist
Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
    Artikel 238 (aufgehoben)
    Artikel 239 Länderöffnungsklausel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Artikel 240 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    Artikel 240 Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    Artikel 241 (aufgehoben)
    Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
    Artikel 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen
    Artikel 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau
    Artikel 245 (aufgehoben)
    Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
    Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
    Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
    Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
    Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
    Artikel 247a Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung
    Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
    Artikel 249 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
    Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen
    Artikel 251 Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen
    Artikel 252 Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Kundengeldabsicherers
    Artikel 253 Zentrale Kontaktstelle
    Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
    Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das Widerrufsformular
    Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
    Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2) Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite
    Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)
    Anlage 6 (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)
    Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
    Anlage 8 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
    Anlage 9 (zu Artikel 246 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
    Anlage 10 (zu Artikel 249 § 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen
    Anlage 11 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Anlage 12 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 2) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Anlage 13 (zu Artikel 250 § 4) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Anlage 14 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
    Anlage 15 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
    Anlage 16 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
    Anlage 17 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
    Anlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1) Muster für den Sicherungsschein
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 240 (aufgehoben)




Artikel 240 Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


§ 1 Moratorium

(1) 1 Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. 2 Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. 3 Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(2) 1 Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

2 Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. 3 Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

(3) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. 2 Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. 3 Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang

1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie

2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) 1 Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. 2 Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. 3 Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

§ 3 Regelungen zum Darlehensrecht

(1) 1 Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. 2 Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. 3 Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. 4 Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.

(3) 1 Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. 2 Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(4) 1 Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. 2 Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) 1 Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. 2 Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. 3 Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen.

§ 4 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts nach § 1 bis längstens zum 30. September 2020 zu verlängern,

2. die in § 2 Absatz 1 und 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens zum 30. September 2020 entstanden sind,

3. den in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraum bis zum 30. September 2020 und die in § 3 Absatz 5 geregelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken,

wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fortbestehen.