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§ 1 - Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)

§ 1 Kennzeichnungspflicht



(1) Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muß aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Lebensmittels festgelegt.



 

Zitierungen von § 1 LKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LKV Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (vom 22.12.2011)
...  1 gilt nicht für 1. Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem ...
§ 3 LKV Art der Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein 1. ...
§ 5 LKV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2006)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ...
§ 6 LKV Übergangsvorschriften
... oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden. (2) Getränke in Dauerbrandflaschen ... in Dauerbrandflaschen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1996 ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht ...