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Änderung § 6 ASAV vom 01.01.2009

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§ 6 ASAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 ASAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Grenzgängerbeschäftigung


(Text alte Fassung)

(1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.

(2) Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und mit einem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt.


(Text neue Fassung)

Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis-EU für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.