Die in §
139b Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 bis 4 der
Gewerbeordnung genannten Angaben werden von der Bundesagentur für Arbeit den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlangen jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern gegen Erstattung der Kosten weitergegeben. Alle in §
2 Abs. 1 der Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen sind in die Angaben einzubeziehen.