Auf Grund des §
139b Abs. 5a der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 321), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die in §
139b Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 bis 4 der
Gewerbeordnung genannten Angaben werden von der Bundesagentur für Arbeit den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlangen jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern gegen Erstattung der Kosten weitergegeben. Alle in §
2 Abs. 1 der Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen sind in die Angaben einzubeziehen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
156 der
Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.