Änderung § 3 BruteiKennzV vom 23.01.2019

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§ 3 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


(Text alte Fassung)

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Zollgut sind,

2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in diese Länder

wird
der Bundesanstalt übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

1. aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,

2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.

(2) Zum Zwecke
der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 
 



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