§ 8 - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)

V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung V. v. 27. März 2021 BGBl. I S. 660 m.W.v. 10. April 2021

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Frühere Fassungen von § 8 ARV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
vom 27.03.2021 BGBl. I S. 660

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Zitierungen von § 8 ARV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ARV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Artikel 1 4. ARVÄndV Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
... nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet." 3. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. 4. Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird ...


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