§ 7 ARV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2021 geltenden Fassung | § 7 ARV n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist. |