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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (MedInfoFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1257, 2426; zuletzt geändert durch V. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 222
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-259 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;

3.
Kommunikation und Kooperation;

4.
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;

5.
Informations- und Kommunikationssysteme;

6.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Archiv:

1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,

1.2
Erschließung,

1.3
Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,

1.4 Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;

2.
in der Fachrichtung Bibliothek:

2.1
Erwerbung,

2.2
Erschließung,

2.3
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,

2.4
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;

3.
in der Fachrichtung Information und Dokumentation:

3.1
Beschaffung,

3.2
Erschließung,

3.3 Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,

3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,

3.5
Marketing;

4.
in der Fachrichtung Bildagentur:

4.1
Beschaffung,

4.2
Erschließung,

4.3
Aufbewahrung und technische Bearbeitung,

4.4
Bildvermittlung,

4.5
Marketing;

5.
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:

5.1
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,

5.2
Erschließung und Verschlüsselung,

5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,

5.4
Statistik und Informationsdienstleistungen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedInfoFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedInfoFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MedInfoFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...