Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übertragen.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach §
40 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.