(1) Die Zahlenangaben nach §
2 Abs. 3, §
6 Abs. 3 und 4 und §§
11 und
18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:
Nennfüllmenge in g oder ml | Schriftgröße in mm |
5 bis 50 | 2 |
mehr als 50 bis 200 | 3 |
mehr als 200 bis 1.000 | 4 |
mehr als 1.000 | 6 |
(2) Die nach §
6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:
Nennfüllmenge der Einzelpackungen in g oder ml | Schriftgröße in mm |
bis 50 | 3 |
50 und mehr als 50 | 6 |
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der
Eichordnung.