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§ 31 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 31 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.
Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen.

Nennfüllmenge QN
in Kilogramm oder Liter
zulässige Minusabweichung
in % von QNin Gramm oder Milliliter
10 bis 15-150
15 bis 501,0-
50 bis 100-500
mehr als 1000,5-


2.
Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist und die Fertigpackungen

a)
auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder

b)
ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet.

3.
Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der Tabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.

4.
Auf Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf ist die Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.

5.
Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29 anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Frühere Fassungen von § 31 Fertigpackungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2009Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
vom 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 FertigPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (vom 11.04.2009)
... 3 des Eichgesetzes und die § 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung ...
Anlage 7 FertigPackV Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung (vom 01.01.2015)
... von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend. 4. Zu § 31 4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete ... in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet: - geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 44 FPackV Übergangsvorschriften
... werden. (2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334)," ersetzt. 7. In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der ...


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