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§ 33 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 33 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufseinheiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:

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Bänder, Litzen und Garne jeder Art,

-
Draht,

-
Kabel,

-
Schläuche,

-
Tapeten,

-
flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,

-
Geflechte und Gewebe jeder Art.

(2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet.

(3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in den §§ 22 und 23 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.

(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die § 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend.

(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Frühere Fassungen von § 33 Fertigpackungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2009Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
vom 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 33 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FertigPackV Nachschau (vom 13.07.2017)
... die Einhaltung 1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und 2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 ...
Anlage 7 FertigPackV Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung (vom 01.01.2015)
... sind geeichte Handelswaagen geeignet. 3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2 Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An- lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung   ... Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab- satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung     Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen ... Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs- verordnung   ... 6.3 der Fertig- packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung   ... 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung   ... betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig- packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An- lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung   ... Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab- satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung     Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen ... Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs- verordnung   ... 6.3 der Fertig- packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung   ... 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung   ... betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig- packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt. 8. In § 33 Abs. 6 wird die Angabe „§ 5" gestrichen. 9. § 35 wird wie folgt ... a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 27 LMIDVEV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... die Einhaltung 1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und 2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 ...


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