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Anlage 9 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeichen (BGBl. I 1994 S. 492)




 

Zitierungen von Anlage 9 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33a FertigPackV Ausnahmen (vom 13.07.2017)
... Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9 , 2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu ...