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Änderung § 35 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder 4 oder des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

2a. entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Bezeichnung aufbringt oder aufbringen lässt,

3. einer Vorschrift des

a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6, Satz 1,

b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,

c) § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder

d) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11

über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,

4. (weggefallen)

5. (weggefallen)

6. einer Vorschrift des

a) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1,

b) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1,

c) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, oder

d) § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2

über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,

7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ohne daß die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind,

8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit einem geeigneten Kontrollmeßgerät oder einem allgemein anerkannten Meßverfahren überprüft,

11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, als Hersteller eine nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete Kontrollwaage verwendet,

12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, ein Ergebnis einer Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

13. Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31a Satz 1) oder Verkaufseinheiten (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmäßig ohne eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

13a. entgegen § 31a Satz 2 nachfüllbare offene Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbsmäßig herstellt, gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 33 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem Inverkehrbringen das Nenngewicht nicht angibt,

2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren tatsächliche Füllmenge nach der Herstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als das Nenngewicht ist,

3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 zweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die vorgeschriebenen Fehlergrenzen überschreitet, nicht den für das Los von Fertigpackungen festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht oder

4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren Minusabweichung entgegen Artikel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet.