Änderung § 5 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Verbindliche Werte von Nennfüllmengen für Fertigpackungen mit Garnen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Garnen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht des Garnes einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht.

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.



 



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