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§ 3 - Ausschussmitglieder-Verordnung (AMV)

V. v. 10.11.1956 BGBl. I S. 861; zuletzt geändert durch Artikel 15b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-9 Organisationsrecht
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§ 3



(1) Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für die Geschäftsführung der Ausschüsse zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Diese soll vorher die Trägerorganisationen hören.

(2) Die Vertreter der Trägerorganisationen und ihre Stellvertreter können von den Trägerorganisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberufung kann nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Sie ist dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 3 AMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 18 GMG Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen
... „der" eingefügt. 3. § 2 wird aufgehoben. 4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Ärzte" durch das Wort ...