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Änderung § 1 AMV vom 01.07.2008

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§ 1 AMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 AMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen beträgt vier Jahre. Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus.

(Text neue Fassung)

Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder der Ausschüsse scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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