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Änderung § 11 AMV vom 01.07.2008

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§ 11 AMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 11 AMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) Die Trägerorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter selbst.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf die Verbände der Krankenkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) einerseits und die beteiligten Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen andererseits je zur Hälfte. Der auf die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind.