§ 7 AMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 7 AMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses | |
(Text alte Fassung) Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. | (Text neue Fassung) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. |