Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 AMV vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AMV und Änderungshistorie der AMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 AMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 10 AMV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

1 Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 2 Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 3 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 4 § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 2 Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse. 4 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 5 § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)