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Synopse aller Änderungen der AMV am 11.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Mai 2019 durch Artikel 15b des TSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
AMV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

1 Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 2 Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 3 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 4 § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 2 Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse. 4 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 5 § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.