Erhöht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, so gehört der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu den Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes.