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Änderung § 4 TechKontrollV vom 09.03.2023

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§ 4 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 4 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Häufigkeit der Kontrollen


(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. 2 Die Zahlen über den jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen in den Ländern werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. 2 Die Zahlen über den jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen in den Ländern werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.

(heute geltende Fassung)