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Änderung § 7 TechKontrollV vom 01.01.2012

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§ 7 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Festgestellte Mängel


Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen können, so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst werden:

1. die eingehendere Untersuchung entsprechend einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, örtlichen Untersuchungsstelle,

(Text alte Fassung)

2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel oder

(Text neue Fassung)

2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der gefährlichen Mängel oder

3. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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