Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 TechKontrollV vom 20.05.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 TechKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 1 TechKontrollVÄndV am 20. Mai 2018 und Änderungshistorie der TechKontrollV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2018 geltenden Fassung
§ 3 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständigkeiten


(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Kontaktstelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Union entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)