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Änderung § 5 TechKontrollV vom 20.05.2018

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§ 5 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2018 geltenden Fassung
§ 5 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kontrollen auf der Straße


(Text alte Fassung)

(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt

1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. EG Nr. L 395 S. 6),

2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.

(2) 1 Die Kontrollen erfolgen durch

1. eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstellten Prüfberichts über

a)
eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kontrolle oder

b)
eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs,

mit dem
die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2009/40 EG, oder

2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs oder

3.
eine Prüfung auf Wartungsmängel; dabei sind vorgelegte Prüfberichte oder auch jedes andere von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis zu berücksichtigen; liegt die Prüfung eines Prüfpunktes nicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prüfung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem Ergebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein offensichtlicher Mangel vorliegt.

2
Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.

(3) 1 Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere
oder die Gesamtheit der in Anhang I Nummer 10 der Richtlinie 2010/47/EU aufgeführten Prüfpunkte. 2 Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage und der Abgasemissionen nach den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU.

(Text neue Fassung)

(1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kontrolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt

1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 6),

2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde,

3. verdachtsunabhängig oder wenn der Verdacht besteht, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt ausgeht oder - sobald und soweit möglich - durch Ermitteln von Fahrzeugen, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/47/EU betrieben werden.

(2) Das System der Kontrollen umfasst anfängliche technische Unterwegskontrollen nach den Absätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unterwegskontrollen nach Absatz 5.

(3) 1 Jede anfängliche technische Unterwegskontrolle beinhaltet:

1. eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel behoben worden sind,

2.
eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU,

3.
eine Sichtprüfung des technischen Zustandes des Nutzfahrzeugs.

2 Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und
die Prüfbescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck der Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen.

(4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten Prüfarten kann die anfängliche technische Unterwegskontrolle Folgendes beinhalten:

1. Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs in
Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,

2. technische Prüfung von im Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach jeder für zweckmäßig erachteten Methode.

(5) 1 Wird bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Positionen nicht überprüft werden können,
eine solche Prüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren Unterwegskontrolle unterzogen. 2 Bei der gründlicheren Unterwegskontrolle werden insbesondere die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Umweltbelastung berücksichtigt.

(6) 1
Die gründlichere technische Unterwegskontrolle wird in einer Untersuchungsstelle nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt. 2 Soll die gründlichere Kontrolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt werden, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüfstellen oder Einrichtungen durchzuführen. 3 Mobile Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für Unterwegskontrollen müssen über geeignete Ausstattungen zur Durchführung einer gründlicheren Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung, der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelastung. 4 Die Prüfer und deren Beauftragte, die die gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.

(7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU
oder aus einer Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheinigung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher Mangel vor.

(heute geltende Fassung)