(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach §
38 Abs. 2 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes ergeben.
(2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des homöopathischen Arzneimittels ist der Bescheid über die Registrierung entsprechend zu ändern. Das homöopathische Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden.