(1) Ist die Registrierung für ein homöopathisches Arzneimittel nach §
3 Abs. 1 oder 3 gelöscht, so darf es
- 1.
- nicht in den Verkehr gebracht und
- 2.
- nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.
Die Rückgabe des homöopathischen Arzneimittels an den pharmazeutischen Unternehmer ist unter entsprechender Kenntlichmachung zulässig. Die Rückgabe kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden.
(2) Wird die Registrierung nach §
3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 gelöscht, so darf das homöopathische Arzneimittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Löschung nach §
6 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, daß eine Voraussetzung für die Löschung nach §
3 Abs. 1 und 3 vorgelegen hat; Absatz 1 findet Anwendung.