Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)

§ 7 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.



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