Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (TelekomDiszAnO k.a.Abk.)

A. v. 28.11.1997 BGBl. 1998 I S. 62; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 2031-1-31 Disziplinarrecht
|
I.
II.
III.

I.



Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) übertragen wir die sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Bundesdisziplinarordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Disziplinarbefugnis der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte der Deutschen Telekom AG

-
den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg

für die Ruhestandsbeamten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der bei der jeweiligen Direktion bestehenden Sonderstelle Rechtsservice Dienstrecht und

-
den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice

für die Ruhestandsbeamten mit Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen Bundespost TELEKOM.

Die den oben genannten Direktionen übertragenen Befugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.

Für besondere Fälle behalten wir und die Wahrnehmung der Befugnisse vor.

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II.



Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) bestimmen wir gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750), daß über Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen

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die Leiter der Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg sowie

-
die Leiter der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice

entscheiden, soweit die Disziplinarverfügung von einem Dienstvorgesetzten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen worden ist.

Die den oben genannten Direktionen übertragenen Disziplinarbefugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.

Für besondere Fälle behalten wir uns die Beschwerdeentscheidung vor.

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III.



Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.



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