(1)
1Bundesministerien können der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund administrierten Förderprogrammen übertragen.
2Die Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
3Die
§§ 7 und
44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(2) Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, vom Bund erstattet.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragenden Bundesministeriums.
(4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftragung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG)
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565