§ 2 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBunduKnBSErG k.a.Abk.)

Artikel 82 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565
Geltung ab 01.10.2005; FNA: 827-14 Organisationsrecht
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§ 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)



(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ist aufgelöst.

(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005 als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Rentenversicherung Bund.



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