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Änderung § 3a Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 30.12.2011

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden


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Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.