Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 21.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2019 durch Artikel 1 des RVBund/KnErG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVBunduKnBSErG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund
    § 1 Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
    § 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)
    § 3 Genehmigung der Satzung
    § 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden
Abschnitt 2 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 4 Fortführung der Bundesknappschaft
    § 5 Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
    § 6 Stellenbörse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bundesministerien können der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund administrierten Förderprogrammen übertragen. 2 Die Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Die §§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, vom Bund erstattet.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragenden Bundesministeriums.

(4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftragung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.




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