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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin (SchfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 179; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-55 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und in höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,

b)
Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüftungsanlage,

c)
Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungsanlage und deren Zusatzeinrichtungen,

d)
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage,

e)
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und

f)
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes für Feuerstätten.

2.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
Messen, Überprüfen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung und

b)
Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emissionswerten einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Energieeinsparung und der Qualitätssicherung.

Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 30 vom Hundert und die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und innerhalb des Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
schriftlich:

aa)
Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung sowie Gesundheitsschutz,

ab)
Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,

ac)
Umweltschutz und Energieeinsparung,

ad)
Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,

ae)
Baurecht und Brandschutz,

af)
Aufbau und Funktion von technischen Anlagen und Einrichtungen;

b)
mündlich:

Kundenberatung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Gebührenermittlung,

b)
verbrennungstechnische Berechnungen,

c)
strömungstechnische Berechnungen,

d)
wärmetechnische Berechnungen,

e)
Raumwärmebedarfsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,

b)
Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,

c)
maßstabsgerechte Detaildarstellungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den Fächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...