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§ 10 - Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)

V. v. 24.04.1978 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Geltung ab 01.08.1978; FNA: 2170-5-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 10 Verrechnung, Rückzahlung



(1) Sollen Leistungen im Sinne des § 1 einschließlich ihrer Zinsen mit dem Entgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes verrechnet werden, so sind Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung in dem Heimvertrag festzulegen.

(2) Soweit Leistungen nicht verrechnet werden, sind sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Heimvertrages zurückzuzahlen. Zinsen sind jährlich auszuzahlen oder nach Satz 1 mit Zinseszinsen zurückzuzahlen.

(3) Wird ein freiwerdender oder freigewordener Heimplatz neu belegt, so sind die Leistungen des bisherigen Bewohners ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2 unverzüglich in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem der nachfolgende Bewohner für die Belegung des Heimplatzes eine Leistung im Sinne des § 1 erbracht hat.

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Zitierungen von § 10 HeimsicherungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HeimsicherungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimsicherungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HeimsicherungsV Prüfung
... Der Träger hat die Einhaltung der in den §§ 5 bis 15 genannten Pflichten für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. September des ...
§ 17 HeimsicherungsV Aufzeichnungspflicht
... 8, 6. Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1, 7. die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2, ... § 10 Abs. 1, 7. die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2, 8. geleistete Sicherheiten nach § 11, 9.  ...
§ 19 HeimsicherungsV Prüfungsbericht
... in welcher Form der Träger gegen die ihm obliegenden Pflichten nach den §§ 5 bis 15 verstoßen hat. (2) Ergeben sich bei der Prüfung, insbesondere bei ...
§ 21 HeimsicherungsV Übergangsvorschriften und Befreiungen
... (2) Die zuständige Behörde kann den Träger einer Einrichtung von den in § 10 Abs. 2 und § 11 der Verordnung festgelegten Pflichten ganz oder teilweise befreien, wenn ...