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§ 8 - Hebammengesetz (HebG)

§ 8



Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist mit zwölf Monaten anzurechnen.



 

Zitierungen von § 8 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HebG
... bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Auf Antrag kann die ...
§ 24 HebG (vom 07.12.2007)
... hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung ...
§ 30 HebG
... durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und eine durch § 8 dieser Verordnung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter. (2) Eine vor ...