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§ 14 - Hebammengesetz (HebG)

§ 14



Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2.
die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,

3.
die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.



 

Zitierungen von § 14 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20a HebG (vom 03.10.2009)
... §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im ...
§ 21 HebG
... §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
Artikel 2 ModellKlG Änderung des Hebammengesetzes
... folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im ...