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§ 18 - Hebammengesetz (HebG)

§ 18



(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

a)
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen,

b)
aus einem sonstigen wichtigen Grund,

2.
von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Abgabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.



 

Zitierungen von § 18 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20a HebG (vom 03.10.2009)
... §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im ...
§ 21 HebG
... §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
Artikel 2 ModellKlG Änderung des Hebammengesetzes
... folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im ...