(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Anerkennung als Hebamme nach §
6 des
Hebammengesetzes in der in §
33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung und ein durch §
23 des
Hebammengesetzes der Anerkennung nach §
6 des
Hebammengesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach §
30 Abs. 3 der
Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach §
1 Abs. 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach §
1 Abs. 1.