Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22a HebG vom 07.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 EURLHuGBUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie des HebG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22a HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 22a HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a


vorherige Änderung

 


1 Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.