Änderung § 7 HebG vom 24.10.2008

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§ 7 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2008 geltenden Fassung
§ 7 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1910
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:

(Text neue Fassung)

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:

1. Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder

2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber

a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder

b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat

oder

3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.






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