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Änderung § 10 HebG vom 08.11.2006

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§ 10 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33 S. 8) genannten Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Schülerin und der Schüler an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33 S. 8) genannten Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Schülerin und der Schüler an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner für Antragsteller, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, für deren Diplomanerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, sind, zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 80/154/EWG,

2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 11 der Richtlinie 80/154/EWG.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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